Energie und Energieeinsparung – das ist schon lange ein wichtiges Thema insbesondere in der Baubranche. Denn hier wird der Grundstein für eine effiziente Energienutzung und Verbrauch gelegt. Deswegen gibt es seit 1. November 2020 ein neues Gebäudeenergiegesetz, dass die vorläufige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt und die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aktualisiert und vereinheitlicht. Das soll den Vorgang und das Erreichen der klimapolitischen Ziele vor allem entbürokratisieren. Der Inhalt ist nicht nur für Bauherren wichtig zu wissen, sondern auch für Sie als Partner. Wir erklären Ihnen hier, was Sie wissen sollten und welche Auswirkungen das Gesetz hat.
Hintergrund: Warum?
Mit der Aktualisierung der Regeln und der Zusammenführung der unterschiedlichen relevanten Vorgaben im Bereich Energie wird ein weiterer Schritt in die Richtung einer einheitlichen Grundlage und Rahmenordnung für den Niedrigstenergiestandard gegangen. Diesen Standard müssen ab 2021 laut EU-Gebäuderichtlinie alle Neubauten erfüllen, um sich an die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie zu halten.
1. Erneuerbare Energien
Das GEG verpflichtet dazu, in einem Neubau mindestens eine Form der erneuerbaren Energien für den Verbrauch zu nutzen. Neu ist, dass als Quelle künftig auch Strom aus gebäudenah erzeugter Energie nutzen dürfen, die diesen Anspruch erfüllt. Dazu zählen Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (betrieben durch gasförmige Biomasse), wie die Brennstoffzellenheizung, ebenso wie die Nutzung erneuerbarer Fern- und Abwärme. Die Abdeckung des Wärme- und Kältebedarfs muss dabei mindestens 15 Prozent betragen, variiert aber je nach Art der erneuerbaren Energie, die genutzt wird.
2. Hinweis auf ein Beratungsgespräch
Das GEG hält nicht nur Neuerungen bereit, auf die Bauherren jetzt achten müssen. Auch als Partner, Bauingenieur und Experte sollten Sie sich jetzt informieren und einige Vorgehensweisen aktualisieren. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht, auf ein Energie-Beratungsgespräch hinzuweisen: Wenn Sie als Experte geschäftsmäßig Sanierungen an einem Gebäude durchführen wollen, sind Sie mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz dazu verpflichtet, den Eigentümer des Gebäudes bei Vorlage eines Angebots schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.
3. Beratungspflicht für Bauherren
Für Bauherren gilt dementsprechend eine Beratungspflicht nach Erhalt des Energieausweises bei Kauf oder Miete eines Ein- oder Zweifamilienhauses und vor wesentlichen Sanierungen, für die Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Die Beratung soll für den Bauherren unentgeltlich erfolgen und kann zum Beispiel als Energieberatung der Verbraucherzentrale wahrgenommen werden.
4. Keine Verschärfung der Vorgaben
Mit dem GEG werden die zuletzt in der EnEV 2016 (Energieeinsparverordnung ab 2016) festgelegten erhöhten Anforderungen an den energetischen Standard für Neubauten, Wohn- und Nichtwohngebäude, nicht verändert. Hier wurden die Höchstwerte für den Primärenergiebedarf und Verschärfung der Anforderung um 25 Prozent festgelegt und Standards für den Wärmeschutz und die Bilanzierung von Strom von 2014 angepasst. Diese Vorgaben gelten seitdem auch für den im GEG festgelegten Standard. Die verwendeten Primärenergiefaktoren werden zukünftig direkt im GEG erfasst.
5. Quartieransatz
Eine Neuerung, die den zu erfüllenden Energiestandard betrifft, ist die Möglichkeit, aktuelle Anforderungen an die Energieeffizienz im Quartier zu erfüllen. Das heißt, um die Anforderungen an den Energiestandard umzusetzen, können auch mehrere Gebäude im Zusammenhang betrachtet werden und gemeinsame Lösungen erarbeitet werden. So können zum Beispiel Wärmeversorgungsanlagen über mehrere Gebäude gemeinsam genutzt werden.
6. Angaben im Energieausweis
Auch die Grundsätze des Energieausweises wurden mit dem GEG einheitlich geregelt und um einige Vorschriften ergänzt. Zukünftig müssen im Energieausweis mit Gültigkeit des GEG CO2-Emissionen genannt werden. So soll die Klimawirkung des Gebäudes berücksichtigt werden.
7. Heizungen
Neue, mit Öl betriebene Heizungen dürfen ab dem Jahr 2026 nur noch in Kombination mit erneuerbarer Energie betrieben werden, das gleiche gilt für Kohleheizungen. Damit wird der Einbau neuer Ölheizungen ab 2026 stark eingeschränkt.
8. Erfüllungserklärung
Neu eingeführt wird außerdem eine sogenannte Erfüllungserklärung, in der nach Fertigstellung die Erfüllung der Vorschriften des GEG erklärt werden muss.
Wichtig:
Die Neuerungen und Vorschriften des GEG gelten nur für Bauvorhaben, die ab dem 1. November 2020 angezeigt oder eingereicht wurde. Sollte der Bauantrag für das betroffene Bauprojekt bis zum 31. Oktober 2020 eingereicht worden sein, gelten die neuen Bestimmungen noch nicht. In diesem Fall sind weiterhin die Vorgaben des Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetz (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gültig.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Informationen zu anstehenden Bauprojekten benötigen, unterstützen wir Sie gerne. Überlassen Sie uns Akquise, Beratung und Verhandlung und konzentrieren Sie sich auf die wichtigen Aufgaben. Wir sind stehen jederzeit zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung und besprechen gern alles weitere mit Ihnen per Telefon oder Email.