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Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden, müssen bestimmte energetische Anforderungen erfüllen. Diese sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt und müssen im Wärmeschutznachweis eines Gebäudes nachgewiesen werden. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält alle Anforderungen, die beim Neubau sowie bei Sanierungen und Nachrüstungen von Gebäudehüllen zu beachten sind. Wir erklären dir kurz und knapp die wichtigsten Punkte.

Großes Einsparpotential bei Energieverbrauch von Gebäuden

In Deutschland verbrauchen Gebäude rund 40 Prozent des gesamten Energiebedarfs, sie sind für knapp ein Drittel aller CO2-Emissionen in Deutschland verantwortlich. Einsparungen in diesem Bereich helfen nicht nur bei der Erreichung von Klimazielen, sie schonen auch die eigene Geldbörse. Alle Anforderungen sind in der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 festgehalten. Neben dem Wärmedämmstandard des Gebäudes beziehen sich die Vorgaben auch auf die Heiz- und Klimatechnik und berücksichtigen dabei die verschiedenen Energieträger. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trägt dazu bei, den Jahres-Primärenergiebedarf und damit auch die Heizkosten zu reduzieren.

Wärmeschutz ist immer nachzuweisen

Die Erstellung von Wärmeschutznachweisen ist ein fester Bestandteil von Baugenehmigungsplanungen. Bei Wohngebäuden wird der Nachweis nach DIN 4108 geführt. Darin müssen die zulässigen Grenzwerte für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) und den Transmissionswärmeverlust (Ht) des Gebäudes enthalten sein. Wie hoch die jeweiligen Grenzwerte für verschiedene Gebäudetypen sein dürfen, legt die Energieeinsparverordnung (EnEV) fest.

Bei Nichtwohngebäuden gilt der Nachweis nach DIN V 18599. Um eine wirklichkeitsnahe Berechnung durchführen zu können, werden die beheizten Gebäudeflächen nach Nutzungsintervall und Gebäudetyp untersucht.

Nach Fertigstellung des Bauwerks wird der Wärmeschutznachweis vom Aussteller kontrolliert. Seit Mai 2014 wird anschließend für jedes Wohngebäude ein Energieausweis erstellt, dessen Skala von A+ bis H an die Bewertung von Elektrogeräten erinnert. Bei der Vermietung von Gebäuden ist Interessenten der Energieausweis ohne Aufforderung vorzulegen.

Im Anschluss erklären wir dir, was du laut Energiesparverordnung für einen korrekten Wärmeschutznachweis zu beachten hast.

Neubau

Im Falle eines Neubaus müssen viele energetische Vorgaben beachtet werden. In der Energiesparverordnung von 2014 waren bereits strengere Neubauanforderungen enthalten, die seit Anfang 2016 gelten und den Wärmeschutz um weitere 20 Prozent erhöhen sollen. Die Anforderungen zielen darauf ab, den Primärenergiebedarf eines Gebäudes weiter zu senken. Dabei sollen vor allem die Heizlast sowie die benötigte Energie zur Warmwasserzubereitung reduziert werden. Außerdem wird in der Energiebilanz eines Gebäudes auch berücksichtigt, welcher Energieträger verwendet wird. Werden regenerative Energien, wie zum Beispiel Solaranlagen verwendet, bringt das Bilanzierungsvorteile gegenüber Öl, Gas oder Strom. Weitere Vorgaben betreffen die Luftdichtheit eines Gebäudes sowie die Reduzierung von Wärmebrücken.
Auch wenn die Energiesparverordnung (EnEV) schon strenge Vorgaben umfasst, sollten sich die Effizienzstandards bei einem Neubau nicht auf die EnEV beschränken. So soll vermieden werden, dass das Gebäude schon kurz nach Fertigstellung bautechnisch veraltet ist. Denn die aktuellen energetischen Anforderungen sind nur ein Zwischenschritt hin zum sogenannten „Niedrigstenergiegebäude“, das europaweit als Neubaustandard ab 2021 eingeführt wird. Diese Gebäude sollen nur noch sehr wenig Energie verbrauchen, die aus möglichst regenerativen Quellen erzeugt wird.

Sanierung, Umbau und Modernisierung

Bei bestehenden Gebäuden unterscheidet man zwischen Austausch- und Nachrüstungspflichten, die je nach Gebäude- und Bauart zu einem bestimmten Termin erfolgen müssen und sogenannten „bedingten Anforderungen“, die bei einer Erneuerung eines Gebäudes zu beachten sind.

Bei umfassenden Modernisierungen wird im Nachhinein erneut eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Das sanierte Gebäude darf dabei aber einen 87 Prozent höheren Primärenergiebedarf haben als ein entsprechender Neubau. Werden nur einzelne Bauteile, wie zum Beispiel die Dämmung oder Fassade saniert, gibt die Energiesparverordnung (EnEV) lediglich Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Bauteils vor. Wird an ein Gebäude angebaut und die neue beheizte Nutzfläche größer überschreitet 50 m², wird der neue Gebäudeteil anforderungstechnisch wie ein Neubau behandelt.

Für alle, die über eine energetische Sanierung nachdenken, bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine erste Anlaufstelle. Der Sanierungskonfigurator berechnet, welche Kosten mit dem Bauvorhaben verbunden sind und welche Förderprogramme es dafür gibt.

Aber Achtung: Der Sanierungskonfigurator ersetzt keine individuelle Beratung.
Werden die Anforderungen der EnEV bei Neubau oder Sanierung nicht eingehalten, ist der Wärmeschutznachweis nicht korrekt ausgefüllt wird kein Energieausweis vorgelegt, können Behörden dies als Ordnungswidrigkeit ahnden und ein Bußgeld verlangen. Für eine umfangreiche Beratung nimm gerne Kontakt mit uns auf. Wir unterstützen dich mit einer Vielzahl von Leistungen.

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